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Rechtliches
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2. Verweise und Links
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3. Urheber- und Kennzeichenrecht
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Vertragsgegenstand
(1) BACC erbringt Beratungs- und Unterstützungsleistungen im Bereich der Informationstechnologie nach näherer Maßgabe von § 2 dieser AGBs (nachfolgend „Leistungen“ genannt).
(2) Die Verantwortung für die Projektsteuerung und den Projekterfolg liegt beim Auftraggeber.
(3) Bei den Leistungen der BACC handelt es sich um Dienstleistungen gemäß §§ 611 ff. BGB. Werkvertragliche Leistungen sind nicht Gegenstand dieses Vertrags.
§ 2 Leistungen der BACC
(1) Im Einzelnen erbringt die BACC die in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Leistungen. Diese Anlage ist Bestandteil dieses Vertrags. Im Falle von Widersprüchen zwischen diesen AGBs und den dazu gehörenden Anlagen haben die Regelungen der AGBs im Umfang der Widersprüche Vorrang.
(2) Die BACC erbringt ihre Leistungen entsprechend dem bei Abschluss dieses Vertrags geltenden aktuellen Stands der Technik soweit im Rahmen der Leistungsbeschreibung keine abweichenden Anforderungen vereinbart wurden.
(3) Die konkreten Leistungszeiten ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung. Werktage sind die Tage von Montag bis Freitag unter Ausschluss bundeseinheitlicher Feiertage. Soweit erforderlich, wird die BACC die Leistungen in den Räumen des Auftraggebers erbringen. Darüber hinaus ist die BACC in der Wahl des Leistungsorts frei.
(4) Die BACC wird den Auftraggeber unverzüglich in Schriftform informieren, wenn sie Hindernisse oder Beeinträchtigungen erkennt oder erkennen musste, die Auswirkung auf die Leistungserbringung haben können.
§ 3 Personal der BACC
(1) Die BACC ist bei der Wahl der Personen frei, die sie zur Leistungserbringung einsetzt. Sie trägt dafür Sorge, dass die von ihm eingesetzten Personen zur Leistungserbringung hinreichend qualifiziert sind. Sofern und soweit die BACC dem Auftraggeber Personen namentlich benannt hat, die sie zur Leistungserbringung einzusetzen beabsichtigt, entspricht dies dem Planungsstand zum Zeitpunkt der namentlichen Benennung. Ein Anspruch des Auftraggebers auf den Einsatz der genannten Personen besteht nicht.
(2) Die BACC wird sich bei den für den Auftraggeber unter diesem Vertrag eingesetzten Personen um Kontinuität bemühen. Die BACC wird dem Auftraggeber einen Austausch der eingesetzten Personen nach Möglichkeit frühzeitig vorab anzeigen. Die neu eingesetzten Personen werden mindestens die Anforderungen nach Abs. 1 erfüllen.
(3) Sofern die Qualifikation der von BACC eingesetzten Personen nicht den vertraglich vereinbarten Anforderungen entspricht oder der Einsatz dieser Personen für den Auftraggeber aus sonstigen Gründen unzumutbar ist, wird der Auftraggeber den BACC hierüber unverzüglich in Schriftform informieren. Der BACC wird unverzüglich geeignete Maßnahmen ergreifen, um Abhilfe zu schaffen.
(4) Die von BACC zur Leistungserbringung eingesetzten Personen unterliegen nicht der Weisungsbefugnis des Auftraggebers. Dies gilt insbesondere, soweit vom BACC eingesetzte Personen die Leistungen in den Räumen des Auftraggebers erbringen. Beide Parteien werden geeignete Maßnahmen ergreifen, um eine Arbeitnehmerüberlassung und deren Anschein zu verhindern.
§ 4 Unterauftragnehmer
(1) Die BACC ist nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers berechtigt, Unterauftragnehmer zur Leistungserbringung einzusetzen. Der Auftraggeber wird die Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern. Mit Erteilung des Auftrags erteilt der Auftraggeber seine Zustimmung zum Einsatz der in der Anlage Unterauftragnehmer genannten Unternehmen als Unterauftragnehmer.
(2) Die BACC wird die Vereinbarungen mit seinen Unterauftragnehmern so ausgestalten, dass sie in Übereinstimmung mit den Regelungen dieses Vertrags stehen.
§ 5 Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber wird die vereinbarten Mitwirkungsleistungen einschließlich Beistellungen erbringen. Über die ausdrücklich genannten Mitwirkungsleistungen hinaus wird der Auftraggeber die Mitwirkungsleistungen erbringen, die für die vertragsgemäße Leistungserbringung durch die BACC erforderlich und allgemein üblich sind, und der BACC insbesondere
a) alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen;
b) zu den üblichen Geschäftszeiten Zutritt zu seinen Räumlichkeiten und Zugang zu seinen Mitarbeitern gestatten;
c) erforderliche Arbeitsmaterialien einschließlich Arbeitsplätzen zur Verfügung stellen; und
d) Zugang zu seinen IT-Systemen einräumen,
sofern diese Leistungen vertraglich nicht dem Pflichtenkreis der BACCs zugeordnet wurden.
(2) Soweit Mitwirkungsleistungen geschuldet sind und die notwendige Konkretisierung nicht bereits vertraglich erfolgt ist, fordert die BACC diese Leistungen beim Auftraggeber mit einer angemessenen Vorlaufzeit unter Angabe der maßgeblichen Rahmenbedingungen in Schriftform an. Die BACC wird den Auftraggeber unverzüglich in Schriftform auf aus seiner Sicht unzureichende Mitwirkungsleistungen hinweisen.
(3) Sofern im Einzelfall keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, sind sämtliche Mitwirkungsleistungen für die BACC unentgeltlich zu erbringen.
(4) Die vom Auftraggeber zu erbringenden Leistungen stellen echte Verpflichtungen und nicht lediglich bloße Obliegenheiten dar. Sofern und soweit der Auftraggeber die von ihm geschuldeten Leistungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht wie vereinbart erbringt und dies Auswirkungen auf die Leistungserbringung der BACC hat, ist die BACC von der Erbringung der betroffenen Leistungen befreit. Die entsprechenden Leistungsfristen der BACC verschieben sich um einen angemessenen Zeitraum. Der BACC entstehende und nachgewiesene Mehraufwände werden unbeschadet weiterer Rechte der BACC auf der Grundlage der vereinbarten Konditionen gesondert vergütet.
§ 6 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Leistungen der BACC werden nach Aufwand vergütet. Die Abrechnung erfolgt hierbei nach tatsächlich erbrachten Personentagen. Die Angebotspreise ergeben sich aus dem Preisteil der Leistungsbeschreibung.
(2) Ein Personentag hat acht (8) Stunden. Mehr- oder Minderleistungen je Personentag werden anteilig vergütet.
(3) Die BACC hat darüber hinaus Anspruch auf Erstattung der für die Erbringung der Leistungen erforderlichen und nachgewiesenen Auslagen einschließlich der Reisekosten. Für die Höhe der Erstattung der Reisekosten gelten die allgemeinen Reisekostenrichtlinien des Auftraggebers soweit diese dem BACC vorab bekannt gegeben wurden.
(4) Die erbrachten Leistungen werden monatlich nachträglich in Rechnung gestellt. Rechnungen sind mit Zugang innerhalb von 14 Tagen zur Zahlung fällig. Rechnungen der BACC erhalten Angaben zur Anzahl der durch jeden eingesetzten Mitarbeiter geleisteten Arbeitstage unter Angabe des Leistungsdatums, des Tagessatzes des jeweiligen Mitarbeiters sowie eine Beschreibung der abgerechneten Leistungen und zu erstattenden Auslagen.
(5) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, verstehen sich alle Preisangaben zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.
§ 7 Vertragslaufzeit und Kündigung
(1) Der Auftrag wird schriftlich erteilt. Der Vertrag kommt durch Annahme des Angebots der BACC mit Unterzeichnung durch beide Parteien zustande. Er endet, je nachdem was früher eintritt, wenn
a) die vereinbarten Leistungen vollständig erbracht wurden;
b) das vereinbarte Budget verbraucht wurde; oder
c) der Vertrag vom Auftraggeber mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende eines Kalendermonats gekündigt wurde.
(2) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung dieses Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.
(3) Jede Kündigung des Vertrags bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Für die Wirksamkeit ist der Zugang der schriftlichen Kündigung bei BACC maßgeblich.
(4) Bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachte Leistungen sind zu vergüten; im Fall einer durch die BACC schuldhaft verursachten außerordentlichen Kündigung durch den Auftraggeber gilt dies nur, soweit die erbrachten Leistungen für den Auftraggeber nutzbar sind.
§ 8 Kontaktpersonen der Parteien
(1) Beide Parteien benennen jeweils eine Kontaktperson, die für die jeweils andere Partei als Ansprechpartner zur Verfügung steht und befugt ist, für die jeweilige Partei verbindliche Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen (nachfolgend „Kontaktpersonen“ genannt). (2) Die Parteien sind jederzeit berechtigt, die Kontaktpersonen durch eine Erklärung in Schriftform gegenüber der anderen Partei auszutauschen. Bei Vertragsbeginn haben die Parteien die in der Leistungsbeschreibung genannten Kontaktpersonen benannt:
§ 9 Nutzungsrechte
(1) Mit vollständiger Zahlung der geschuldeten Vergütung erhält der Auftraggeber an den von BACC entwickelten Arbeitsergebnissen ein nicht übertragbares, einfaches räumlich und zeitlich unbeschränktes Recht, die Arbeitsergebnisse für eigene interne Zwecke zu nutzen. Dies umfasst auch die Nutzung durch Dritte für den Auftraggeber, zum Beispiel andere Dienstleister.
(2) Das Nutzungsrecht nach Abs. 1 umfasst auch das Recht, Arbeitsergebnisse für mit dem Auftraggeber verbundenen Unternehmen zu nutzen.
§ 10 Schutzrechte Dritter
(1) Werden durch die vertragsgemäße Nutzung der unter diesem Vertrag von BACC erstellten Arbeitsergebnisse Schutzrechte Dritter verletzt, wird die BACC den Auftraggeber von durch ein Gericht rechtskräftig festgestellten Ansprüchen Dritter aufgrund bestehender Schutzrechte Dritter freistellen, sofern und soweit die Arbeitsergebnisse nicht auf Vorgaben oder Beistellungen des Auftraggebers beruhen.
(2) Der Auftraggeber wird
a) BACC unverzüglich schriftlich von geltend gemachten Ansprüchen unterrichten;
b) BACC die Entscheidung über die Abwehr der Ansprüche überlassen; und
c) BACC alle zur Verteidigung gegen einen solchen Anspruch vorhandenen und vernünftigerweise erforderlichen Informationen und Unterstützungshandlungen zur Verfügung stellen.
(3) Die BACC wird von seiner Verpflichtung zur Freistellung frei, wenn der Auftraggeber bei der Abwehr solcher Ansprüche Dritter und der Minderung möglicher Schäden nicht im Einvernehmen mit der BACC handelt.
§ 11 Haftung
(1) Im Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet die BACC gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Im Fall einfacher Fahrlässigkeit haftet die BACC nur, sofern es sich um die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht handelt. In diesem Fall ist die Haftung des BACCs auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung eines Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertrauen darf. Die kaufmännische Begrenzung der Haftpflicht von BACC für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beziffern die Parteien in der Leistungsbeschreibung.
(3) Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt. Freistellungsansprüche nach § 10 Abs. 1 dieses Vertrags bleiben durch die vorstehenden Regelungen unberührt.
(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten von gesetzlichen Vertretern, Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen der BACCs.
§ 12 Vertraulichkeit
(1) Die Parteien werden alle Geschäftsgeheimnisse einschließlich des Inhalts dieses Vertrags sowie sonstige als vertraulich gekennzeichnete Informationen der jeweils anderen Partei (nachfolgend „vertrauliche Informationen“ genannt) vertraulich behandeln. Die empfangende Partei wird die vertraulichen Informationen mit derselben Sorgfalt behandeln, wie er eigene vertrauliche Informationen der gleichen Sensitivität behandelt, mindestens jedoch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
(2) Eine Nutzung der vertraulichen Informationen ist auf den Gebrauch im Zusammenhang mit diesem Vertrag beschränkt. Ohne vorherige Zustimmung der anderen Partei ist die Weitergabe von vertraulichen Informationen an Dritte nicht gestattet. Zustimmungen bedürfen der Schriftform. Keine Dritten im Sinne dieses Absatzes sind verbundene Unternehmen der Parteien und Berater, die von Gesetzes wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
(3) Soweit anwendbare gesetzliche Verpflichtungen dies erfordern, ist der Empfänger überdies zur Offenlegung und Weitergabe vertraulicher Informationen berechtigt. Sofern gesetzlich zulässig, wird der Empfänger die andere Partei vor der Offenlegung vertraulicher Informationen informieren.
(4) Die Parteien werden ihren Mitarbeitern oder Dritten, denen sie vertrauliche Informationen weitergeben, eine vertrauliche Behandlung dieser Informationen im Rahmen der jeweiligen Dienst- und Arbeitsverhältnisse mit der Maßgabe auferlegen, dass die Verschwiegenheitsverpflichtung auch über das Ende des jeweiligen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses hinaus fortbesteht soweit nicht bereits eine entsprechende allgemeine Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit besteht.
(5) Von der Verpflichtung zur Vertraulichkeit ausgenommen sind Informationen, die
a) bei Vertragsabschluss bereits allgemein bekannt waren oder nachträglich ohne Verstoß gegen die in diesem Vertrag enthaltenen Verpflichtungen zur Vertraulichkeit allgemein bekannt wurden;
b) die der Empfänger unabhängig von diesem Vertrag entwickelt hat; oder
c) der Empfänger von Dritten oder außerhalb dieses Vertrags von der anderen Partei ohne Vertraulichkeitsverpflichtung erhalten hat.
Der Nachweis für das Vorliegen der in diesem Absatz genannten Ausnahmen obliegt der Partei, die sich auf die Ausnahme beruft.
(6) Mit Beendigung dieses Vertrags werden die Parteien in ihrem Besitz befindliche vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei auf Aufforderung dieser Partei herausgeben oder löschen. Hiervon ausgenommen sind vertrauliche Informationen, für die eine längere gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht, sowie Datensicherungen im Rahmen üblicher Backup-Prozesse.
(7) Die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit gilt für die Laufzeit dieses Vertrags sowie für einen Zeitraum von 3 Jahren nach Beendigung dieses Vertrags.
(8) Die BACC ist berechtigt, Erfahrungswissen, wie zum Beispiel Ideen, Konzepte, Methoden und Know-how, zu nutzen, das im Rahmen der Vertragsdurchführung entwickelt oder offenbart wird und im Gedächtnis der von BACC zur Leistungserbringung eingesetzten Personen gespeichert ist. Dies gilt nicht, soweit hierdurch gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte des Auftraggebers verletzt werden. Die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit bleibt hiervon unberührt.
§ 13 Datenschutz
(1) Die Parteien werden die jeweils auf sie anwendbaren datenschutzrechtlichen Gesetze einhalten.
(2) Sofern und soweit die BACC im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten des Auftraggebers im Auftrag verarbeitet, werden die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine marktübliche Vereinbarung zur Verarbeitung von Daten im Auftrag gemäß Art. 28 DS-GVO abschließen.
§ 14 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Diese Angebots- und Vertragsbedingungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.4.1980).
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag einschließlich seiner Wirksamkeit ist der Sitz der BACC.
§ 15 Schlussbestimmungen
(1) Mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Insbesondere finden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Parteien keine Anwendung auch wenn in einer Rechnung oder in einem Bestellschein auf diese verwiesen wird und die andere Partei nicht widerspricht.
(2) Die Abtretung von Rechten aus diesem Vertrag bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der jeweils anderen Partei. Dies gilt nicht für die Abtretung von Zahlungsansprüchen.
(3) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform soweit nicht kraft Gesetzes eine strengere Form vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel. Die Schriftform wird insbesondere durch den Versand von Erklärungen per E-Mail oder Telefax gewahrt soweit in diesem Vertrag nicht ausdrücklich eine abweichende Regelung getroffen wurde.
(4) Sollten einzelne Regelungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieses Vertrags nicht berührt. Die Parteien werden anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung eine dieser Regelung rechtlich und wirtschaftlich möglichst nahekommende gültige und wirksame Regelung treffen, die sie vernünftigerweise vereinbart hätten, wenn sie bei Abschluss dieses Vertrags die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit der jeweiligen Regelung bedacht hätten. Entsprechendes gilt im Fall einer Regelungslücke.